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E-Zigarette - Der Markt innerhalb und außerhalb Europas


E-Zigarette - Der Markt innerhalb und außerhalb Europas

 

Europäischer Binnenmarkt


Elektrische Zigaretten und Verbrauchsmaterial, das Liquid, sind in Deutschland und den meisten Ländern des europäischen Binnenmarkts derzeit erhältlich. 
In Österreich beschloss das Parlament im Dezember 2014, dass ab dem 1. Oktober 2015 Einweg-E-Zigaretten und Liquids (sowohl nikotinhaltige als auch nikotinfreie) ausschließlich in Tabaktrafiken verkauft werden dürfen. Wiederaufladbare und wiederbefüllbare E- Zigaretten fallen weiterhin nicht unter das österreichische Tabakmonopolgesetz. Dieser Beschluss wurde am 3. Juli 2015 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt und damit fallengelassen; E-Zigaretten und E-Liquids können also weiterhin frei in Österreich verkauft werden.

In Deutschland sind nikotinhaltige Liquids trotz der pharmakologischen Wirkung des Nikotins nicht als Arzneimittel anzusehen,
es sei denn sie werden als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet („präsentiert“). Ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom September 2013 wurde im November 2014 vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Infolgedessen stellen die Verdampfer für solche nikotinhaltigen Verbrauchsflüssigkeiten auch keine Medizinprodukte dar. Die Produktabgrenzung ist bedeutsam für die Regelung der Verkehrsfähigkeit von Produkten. Mit einem im Februar 2016 veröffentlichen Urteil vom 23. Dezember 2015 stufte der BGH Liquids, die aus Rohtabak erzeugtes Nikotin enthalten, als Tabakerzeugnis ein. Da solche Liquids neben Nikotin andere Beimischungen wie Glyzerin oder Aromen enthalten, was nach derzeit gültigem Recht nicht zulässig ist, war der Handel nun bis zur Umsetzung der neuen EU-Tabakrichtlinie Ende Mai 2016 illegal.

Am 29. April 2014 wurde die EU-Richtlinie 2014/40/EU (EU-Tabakrichtlinie) veröffentlicht und trat 20 Tage danach in Kraft. Sie soll in den Mitgliedstaaten elektronische Zigaretten (gemäß der EU-Richtlinie definiert als „ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.[…]“) und Nachfüllbehälter („ein Behältnis, das nikotinhaltige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann“) regulieren, die aufgrund ihrer Bestimmung und Funktion weder durch den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel noch durch die Medizinprodukterichtlinie reguliert sind. Vorgesehen ist, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten im Rahmen der Richtlinie nur vermarktet werden dürfen, wenn ihr Nikotingehalt 20 Milligramm pro Milliliter nicht übersteigt; Nachfüllbehältnisse sollen maximal 10 Milliliter fassen dürfen. Weitere Regelungen betreffen eine gleichmäßige Nikotinabgabe und technische Spezifikationen (Kartuschen-/Tankvolumen, Auslaufschutz beim Nachfüllen, Kindersicherung). Strikte Vorschriften sind für die Kennzeichnung geplant, so ist beispielsweise auch ein Beipackzettel vorgesehen. Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sollen die Produkte (inklusive umfangreicher Daten, u.a. zu Toxikologie der Inhaltsstoffe und Emissionen der E-Zigarette) den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen anzeigen. Die Richtlinie sieht ferner vor, dass Hersteller, Importeure und Vertreiber den zuständigen Behörden Verkaufsdaten (Mengen, Verkaufsart, Vorlieben verschiedener Verbrauchergruppen) und schädliche Auswirkungen melden müssen. Werbung soll verboten sein. Nikotinfreie Verbrauchsflüssigkeiten fallen nicht unter den Regelungsbereich der Tabakrichtlinie.
Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis Mai 2016 national umsetzen. 

Außerhalb der EU


In den USA gab die Gesundheitsbehörde FDA am 22. Juli 2009 bekannt, dass mehrere Ladungen von elektrischen Zigaretten an der Grenze beschlagnahmt wurden.Die von der FDA veranlassten labortechnischen Untersuchungen ergaben, dass einige dieser Produkte giftige Substanzen enthielten. Die Behörde vertrat die Ansicht, dass E-Zigaretten als Medikamente einzustufen seien. Die FDA-  Berichterstattung über die giftigen Substanzen in den E-Zigaretten wurde von Wissenschaftlern deutlich kritisiert. Am 14. Januar 2010 wurde der Klage gegen die Beschlagnahme und Einstufung als Arzneimittel stattgegeben, welche die betroffenen Firmen vor dem Bundesbezirksgericht erhoben hatten. In dem Urteil wurde die FDA wegen der „fortwährenden, aggressiven Bemühungen, Freizeit- Tabakprodukte als Medikamente oder Medikamentenapplikatoren unter dem amerikanischen Arzneimittelrecht zu regulieren“, kritisiert. Im April 2011 ließ die FDA verlauten, dass sie die Regulierung von E-Zigaretten als Tabakwaren plane.

In der Schweiz ist die elektrische Zigarette seit April 2012, da sie weder Tabak enthält, noch teilweise aus Tabak besteht, nicht als Tabakfabrikat oder Ersatzprodukt eingestuft. Außerdem sind die Liquide von der Tabaksteuer befreit.

In Thailand ist der Verkauf & Besitz/Gebrauch von E-Zigaretten/E-Dampfen verboten.

In Uganda ist nach dem dortigen Tabak-Kontroll-Gesetz, der Verkauf als auch der Gebrauch von E-Zigaretten/E-Dampfen verboten!

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