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TPD2 - Was ändert sich

 

TPD2 – Was ändert sich

Was wird reguliert? Es werden u. a. die E-Dampfen (in der TPD2 und im Gesetz konsequent als „elektronische Zigaretten“ bezeichnet) reguliert. Reguliert werden ausschließlich Herstellung, Aufmachung und Verkauf.


Reguliert werden „elektronische Zigaretten“ und „Nachfüllbehälter“, sowie „nikotinhaltige Flüssigkeiten“ und deren „Inhaltsstoffe“.

„Elektronische Zigaretten“ sind nach der Definition der TPD2 (auf die das TabakerzeugnisG verweist) solche Geräte, die zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes verwendet werden können, aber auch jeder Bestandteil eines solchen Gerätes – unabhängig, ob es auch wirklich einzeln betrachtet wird. Bestandteile sind Einzelteile, die zum Zweck der Verwendung in einer E-Dampfe auf dem Markt sind. Einzelteile hingegen, die eigentlich einem anderen Zweck dienen und für den Einsatz beim E-Dampfen „missbraucht“ werden, sind nicht betroffen.

Ein „Nachfüllbehälter“ (im Sinne des Gesetzes) wird ausschließlich durch die Eigenschaft des Inhalts (nikotinhaltige Flüssigkeit, die zum Nachfüllen einer „elektronischen Zigarette“ verwendet werden kann) definiert. Also jeder Behälter, der mit nikotinhaltiger Flüssigkeit gefüllt ist, die man in eine Dampfe kippen kann.

„Nachfüllbehälter“ dürfen ein maximales Volumen von 10 ml haben.

Es wird festgelegt, dass „elektronische Einwegzigaretten“ (das sind befüllte Dampfen, die nicht nachgefüllt werden können… deshalb „Einweg“) und „Einwegkartuschen“ (das sind befüllte Tanks, die nicht nachgefüllt werden können… deshalb „Einweg“) lediglich ein Füllvolumen von max. 2 ml haben dürfen. Was unbefüllt angeboten wird oder nachfüllbar ist, unterliegt dieser Volumenbegrenzung nicht.

Die Inhaltsstoffe von Liquids (und Basen) werden reguliert und beschränkt. Hohe Reinheit ist vorgeschrieben und ein Minimum an Verunreinigungen. Außerdem ist die Nikotinkonzentration auf 20 mg/ml begrenzt.

Es dürfen nur Inhaltsstoffe verwendet werden, die sowohl in erhitztem als auch in unerhitzem Zustand kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen.

Beipackzettel, Beschriftung mit Warnhinweisen und allgemeine Aufmachung und Gestaltung von Verpackungen der „elektronischen Zigarette“ und der „Nachfüllbehälter“ werden ebenfalls vorgeschrieben. Gemäß TabakerzeugnisV muss der Satz „Dieses  Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ auf der Umverpackung des Produktes stehen.

Produkte, die in den Verkehr gebracht werden sollen, müssen künftig sechs Monate im Voraus angemeldet, also genehmigt werden. Vermutlich weil die zuständige Behörde noch etwas Zeit für die organisatorische Vorbereitung und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Maßstäbe für eine Zulassung erarbeiten bzw. einarbeiten muss, wurden für die E-Dampf-Produkte Übergangsfristen festgelegt. Endgültig greifen die genannten Vorschriften also erst ab dem 20. Mai 2017. Allerdings gilt dies nur für Produkte, nicht jedoch für Wirtschaftsaktionen wie Werbung bzw. Sponsoring. Für Werbung ist am 20.05.2016 Schluss, bei Hard- und Software gibt es eine „Schonfrist“ bis 2017.Es bleibt bis Mai 2017 erlaubt, „elektronische Zigaretten“ oder „Nachfüllbehälter“ in den Verkehr zu bringen bzw. im Verkehr zu lassen. Allerdings müssen diese Produkte trotzdem den bis dahin geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese quasi anmelde- und prüfungsfreie Zeit hat einen Stichtag, nämlich den 20. November 2016. Was also  vor dem 20.05.2016 auf dem Markt war, darf bis zum 20.05.2017 weiter verkauft werden. Was zwischen dem 20.05.2016 und dem 20.11.2016 neu auf den Markt kam, darf ebenfalls ohne Anmeldung und Zulassung bis zum 20.05.2017 verkauft werden. Allerdings (das ist eine nicht belanglose Einschränkung) muss alles, was in diesem Zeitfenster neu auf den Markt kommt, schon den Vorschriften des Gesetzes genügen, also TPD2-konform sein.

Werbung wird verboten!

Die Regelung verbietet dem Handel außerdem mitzuteilen bzw. zu behaupten, ihr Produkt sei weniger schädlich als das Tabakrauchen und untersagt „werbliche Informationen in Bezug auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen“ mitzuteilen. Insgesamt dürfen die Verpackungen und Objekte keine „werblichen Informationen“ aufweisen.Jegliche Hörfunkwerbung, Werbung in Druckerzeugnissen und in Diensten der Informationsgesellschaft und das Sponsoring sind ebenfalls untersagt. Das bedeutet, dass keine konkrete Werbung für ein Produkt platziert werden darf. Annoncen, Bannerwerbung, Werbeplakate, Werbefilme sind nicht erlaubt. Das Präsentieren oder Reviewen von Produkten bei gesponserten „Veranstaltungen“ ist auch nicht mehr erlaubt. Wenn man also auf einer „Veranstaltung“ (dieser Begriff ist weit gefasst und kann auch auf Blogs, Foren, Videokanäle etc. zutreffen) ein Produkt „intensiv“ zeigt (Schleichwerbung) oder gar testet und vorstellt und man hat entweder das Gerät selbst vom Hersteller / Händler kostenlos zu Verfügung gestellt bekommen bzw. man erhält ansonsten eine Vergütung, dann verstößt der Händler / Hersteller gegen die Bestimmung. Das allerdings nur, wenn er sich aus der „Präsentation“ eine verkaufsfördernde Wirkung verspricht. Das Gegenteil wird aber vom Hersteller / Händler schwer nachzuweisen sein.Präsentiert oder reviewt man ein Produkt, das man selbst erworben hat und erhält auch keine Vergütung durch Händler oder Hersteller, so bleibt das erlaubt. Es bleibt auch erlaubt, zu sagen, wo man das Produkt erwerben kann und Links dazu anzubieten. Es muss nur sichergestellt sein, dass man dies eben nicht im Auftrag des Händlers oder Herstellers tut.Im privaten Bereich ist der Austausch über Produkte und auch das Verbreiten von Einkauftipps incl. Links weiterhin erlaubt. Damit kann man auch weiter in Foren, sozialen Netzwerken, Blogs etc.  über Produkte, eigene Erfahrungen und Bezugsquellen schreiben.

Vor kurzer Zeit urteilte der BGH noch, der Handel mit nikotinhaltigen Liquids ist strafbar. Zum 1. April traten neue Regeln in Kraft: E-Zigaretten dürfen nur noch an Personen über 18 verkauft werden. Zum 20. Mai tritt ein neues Tabakgesetz in Kraft, welches weitere Regelungen in Bezug auf E-Zigaretten enthält, insbesondere wird Werbung fast vollständig verboten.

Am 8. April wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse verkündet. Es tritt am 20. Mai in Kraft und enthält auch Regelungen, die für Online-Händler, die E-Zigaretten im Sortiment haben, von Bedeutung sind.

Warnhinweise und Beipackzettel

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen ab 20. Mai nur noch in Verkehr gebracht werden mit einem Beipackzettel.

Dieser Beipackzettel muss eine Gebrauchsanweisung und Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthalten.

Außerdem muss die Packung und die Außenverpackung mit einem gesundheitsbezogenen Warnhinweis versehen sein.

Es wird noch eine Rechtsverordnung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgen, mit genauen Anforderungen in Bezug auf

Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels.
Inhalt, Art und Weise, Umfang und das Verfahren der Kennzeichnung mit gesundheitsbezogenen Warnhinweise,
Anforderungen für Packungen und Außenverpackungen

Außerdem darf in der Verordnung vorgeschrieben werden, dass Angaben über den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen zu machen sind.

Online-Werbung wird verboten!

Es wird verboten, für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten im Hörfunk, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen zu werden. Das gilt auch für Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, also im Internet.

Damit verboten wird so ziemlich jede Werbeform im Internet für Zigaretten und E-Zigaretten, die man sich vorstellen kann. Dazu gehört AdWords-Werbung, Produktplatzierungen in Preissuchmaschinen, Bannerwerbung, Content-Marketing etc.

Auch Facebook und Twitter betroffen

Auch Werbemaßnahmen wir Facebook-Fanpages oder Twitter-Accounts von Shops, die mit E-Zigaretten handeln, sind zukünftig verboten.

Verkauft werden darf noch, geworben werden nicht mehr.
Ausnahmen von den Werbeverboten gibt es nur gegenüber dem Fachpublikum. Das bedeutet also, dass ein Hersteller gegenüber einem Händler durchaus noch werben darf.

Nur Plakat- und Kinowerbung sind von dem Verbot noch nicht betroffen, allerdings gibt es bereits Pläne der Bundesregierung, auch diese Werbearten verbieten zu lassen.

Newsletter noch zulässig?

Ob E-Zigaretten-Händler dann noch Newsletter versenden dürfen, ist nicht geklärt. Vermutlich aber nicht, weil auch das eine Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft darfstellen dürfte.

Wird auch der Online-Verkauf an sich verboten?

Streng genommen fällt sogar ein Online-Shop unter die Definition des Dienstes in der Informationsgesellschaft.

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 18.10.2007, 19 U 184/06) hat jedoch zur aktuellen, fast identischen Regelung zum Werbeverbot für Tabakwaren entschieden, dass ein Online-Shop dennoch betrieben werden darf, da das Gesetz lediglich Werbeverbote, nicht aber ein Verkaufsverbot aufstellen möchte.

Abgabeverbote an Jugendliche

Bereits seit 1. April 2016 gilt ein Verkaufsverbot für E-Zigaretten und Zubehör an Jugendliche unter 18 Jahren.

Online-Händler müssen mit einer doppelten Altersprüfung sicherstellen, dass Jugendliche unter 18 Jahren weder im Shop bestellen können noch Ware ausgehändigt bekommen. Ein einfaches Abhaken eines Feldes „Ich bin über 18 Jahre“ reicht hierfür nicht. Auch die bloße Abfrage der Geburtsdaten ist nicht ausreichend.

Einen Überblick über Altersverifikations-Verfahren

Hohe Strafen drohen
Wer gegen die Werbeverbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann.
Quelle: shopbetreiber-blog.de

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